Auf dieser Seite erhalten Sie allgemeine Informationen zum Thema Balkonkraftwerke, rechtliche Bestimmungen und Informationen zur Anmeldung beim Netzbetreiber sowie Marktstammdatenregister.

Derzeit gilt für Steckersolargeräte mit einer maximalen Wechselrichterleistung von 600 Watt

ein vereinfachtes Verfahren, nach dem die Anlagenbetreibenden die Anmeldung ohne die Unterschrift einer

Elektrofachkraft beim Netzbetreiber einreichen und die Anlage ohne Fachkraft in Betrieb nehmen

können. Die Anlage muss aber beim Netzbetreiber angemeldet werden, damit dieser bei Bedarf einen

Zählerwechsel veranlassen kann.

Wechselrichter der Firma Hoymiles - eine sehr gute Entscheidung

Wir verwenden aussschließlich Wechselrichter Der Fima Hoymiles. Diese entsprechen allen erforderlichen europäischen Normen und verfügen über CE und VDE Zertifizierungen.

Unsere Wechselrichter sind mehrfache Testsieger bei Plattformen wie z.B. Computerbild oder AkkuDoktor.

Zertifizierung und Zulassung der Balkonkraftwerke

Alle unsere Produkte verfügen über eine CE Zertifizierung und sind für den europäischen Markt zugelassen und getestet.

Wir legen sehr viel Wert auf hochwertige und konforme Produkte. Selbst unsere Wechselrichterkabel der Firma as-Schwabe aus dem Schwarzwald, in den Längen 2m, 5m und 10m sind keine gefährliche "Chinaware". Auch diese Produkte sind sorgfältig zertifiziert und getestet.

Bei uns können Sie sich sicher sein.

Änderungen ab 2024

Bagatellgrenze Erhöhung von 600W auf 800W.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren (nur noch beim Marktstammdatenregister).

Aufnahme des bisher vom VDE geduldeten Schukosteckers als Steckvorrichtung für die Einspeisung bis 800 W in die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 + VDE-AR-N 4105.

Aufnahme von Steckersolar in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Anspruch auf Zustimmung für den Betrieb eines Balkonkraftwerks.

Rückwärtsdrehende Zähler vorübergehend geduldet.

Wechsel in Vergütung nicht ausgeschlossen.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat am 27.10.2023 entschieden, Balkonkraftwerke sind keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO. Glas-Folienmodule auch über 4m Höhe möglich.